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Die Satzung der LKG

I. Name, Sitz und Grundlage
des Vereins

 

§ 1
Der Verein trägt den Namen "Landeskirchliche Gemeinschaft Nieder-Ramstadt e.V." - im folgenden Gemeinschaft genannt - und hat seinen Sitz in 64367 Mühltal/Nieder-Ramstadt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

§ 2
Die Gemeinschaft ist eine Vereinigung von Menschen, die sich auf der Grundlage des Glaubens an Jesus Christus als den alleinigen Erlöser gemäß der Offenbarung Gottes in der Bibel zusammengeschlossen haben. Die Heilige Schrift ist das Fundament für Lehre, Glauben und Leben.

§ 3
Die Gemeinschaft ist über den Starkenburger Gemeinschaftsverband e.V. dem Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V. angegliedert.

 

 

 

 

 

 

 

 

II. Zweck des Vereins

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4
Die Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch Verkündigung des biblischen Evangeliums Menschen zum Glauben an Jesus Christus einzuladen und sie zu begleiten sowie Gemeinschaft zu fördern und zu pflegen, unter anderem durch Bibelgespräch, Kinder- und Jugendarbeit, Mission und christliche Musik.

Zu dieser Aufgabe kann der Verein hauptamtliche Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen anstellen.

§ 5
Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

III. Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6
Mitglied kann jeder werden, der Jesus Christus als seinen persönlichen Herrn in sein Leben aufgenommen hat (siehe Johannes 1 Vers 12: "Wie viele ihn aber aufnahmen, denen gab er Macht Gottes Kinder zu werden, denen, die an seinen Namen glauben."), die Veranstaltungen der Gemeinschaft regelmäßig besucht und sich zur Grundlage des Vereins 
(§ 2) bekennt.

§ 7
Über jede Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmen werden in der nächst folgenden Mitgliederversammlung vollzogen.

 

 

 

 

 

 

 

 

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 8
Alle Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an allen Veranstaltungen. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und vom 18.Lebensjahr ab wählbar. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge zu machen und Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen.

§ 9
Die Mitglieder verpflichten sich
a) zu einem an der Bibel orientierten Lebenswandel,
b) zur Mitarbeit an den satzungsgemäßen Aufgaben der Gemeinschaft,
c) zu regelmäßigem Besuch der Veranstaltungen sowie zur Zahlung eines monatlichen Mitgliedsbeitrages in freiwilliger Höhe.

 

 

 

 

 

 

 

 

V. Austritt und Ausschluß

 

§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen kann und dem/der Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist,
c) durch Ausschluß, wenn das Verhalten eines Mitgliedes dies erforderlich macht.

Der Vorstand beschließt über den Ausschluß mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

 

 

 

 

 

 

VI. Verwaltung des Vereins

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 11
Die Organe der Gemeinschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

 

 

 

 

 

 

 

VII. Der Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 12
Die Leitung der Gemeinschaft liegt in den Händen des Vorstandes. Er besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- fünf weiteren Mitgliedern, von denen ein Mitglied die Aufgabe des Schriftführers / der Schriftführerin wahrnimmt.

Außerdem gehören dem Vorstand kraft Amtes die hauptamtlich angestellten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Vereins an.

Die Aufgabe des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin nach § 19 wird von einem der gewählten Vorstandsmitglieder, von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stelivertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt, der/die stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden. Die Verhinderung braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen zu werden.

§ 13
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung an einem Termin für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlen finden in schriftlicher und geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit statt. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende werden in getrennten Wahlgängen gewählt; die übrigen Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang.

§ 14
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so soll in der nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied für den Rest der Amtszeit des Vorstandes gewählt werden. Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.

§ 15
Zu den Beschlüssen des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Die hauptamtlich angestellten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Vereins haben in eigener Sache kein Stimmrecht.

§ 16
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Beschlussfassung über die Anstellung und Abberufung von hauptamtlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen. Er hat darüber zu wachen, dass die Zielsetzungen gemäß den §4 und §5 verfolgt werden.

Die Sitzungen des Vorstandes sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme einladen.

§ 17
Der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, hat die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten.

§ 18
Der Schriftführer/die Schriftführerin wird durch den Vorstand aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern berufen. Er/sie fertigt die Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und unterzeichnet sie gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden.

§ 19
Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin gemäß § 12 wird durch den Vorstand berufen. Er / sie trägt im Vorstand und gegenüber der Mitgliederversammlung in besonderer Weise Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung. Außerdem gibt er / sie der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über den Stand der Kasse und über das Ergebnis des Jahresabschlusses.

§ 20
Zur Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer/-prüferinnen bestimmt. Der Vorstand hat diesen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die abgeschlossene Jahresrechnung vorzulegen. Außerdem ist den Rechnungsprüfern/-prüferinnen im Laufe des Vereinsjahres jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

 

 

 

VIII. Die Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 21
Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wird.
In der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes zu behandeln.

§ 22
Anträge zu den Mitgliederversammlungen sind mindestens 10 Tage vorher mit kurzer Begründung bei dem/der Vorsitzenden schriftlich
einzureichen.

§ 23
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nicht jedoch bei Satzungsänderungen (§ 25) und
bei Auflösung der Gemeinschaft (§ 26).

§ 24
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von dem/der Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er/sie muß eine solche einberufen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

IX. Änderung der Satzung

 

 

 

 

 

 

 

 

$ 25
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit über Satzungsänderungen beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung angekündigt wur-den und drei Viertel der erschienenen Mitglieder der Änderung zustimmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

X. Auflösung

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 26
Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur erfolgen, wenn sie von mindestens drei Vierteln ihrer Mitglieder schriftlich beantragt wird und wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

§ 27
Bei Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung der Schulden und nach Erfüllung aller sonstigen Rechtsverpflichtungen verbleibende Vermögen an den Starkenburger Gemeinschaftsverband e.V. oder, wenn dieser nicht mehr besteht, an den Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V., Dillenburg, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke gemäß dieser Satzung zu ver-wenden hat.

 

 

 

Die letzte Änderung der Satzung wurde am 16. 12. 2001 beschlossen.

Der Verein ist beim Amtsgericht Darmstadt im Vereinsregister unter VR 711 eingetragen.

Termine

20 Mai 18:00 - 19:00
Gottesdienst mit Torsten Dobinski
Thema: Warum wir uns nicht verstehen
Kategorie: Gottesdienste

23 Mai 19:30 - 21:00
Ferienspiele Mitarbeitertreff
Alle die eine Spielegruppe machen!
Kategorie: Events

23 Mai 20:00 - 21:00
Bibelgesprächskreis mit Burkhard Stetter
freier Text

26 Mai 10:00 - 15:00
Ferienspiele Klausurtag
Alle die eine Kleingruppe machen
Kategorie: Events

27 Mai 18:00 - 19:00
Gottesdienst mit Stefan Greiner
Thema: Was macht eigentlich der Heilige Geist?
Kategorie: Gottesdienste